4. 4.1. Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Vertretung (vgl. § 34 Abs. 2 VRPG). Im Zusammenhang mit der provisorischen Waffenbeschlagnahme und dem psychiatrischen Gutachten betreffend die Waffentauglichkeit stellten sich Fragen, mit denen der Beschwerdeführer ohne Rechtsbeistand überfordert gewesen wäre (vgl. AGVE 2007, S. 194 f.). Der Beizug eines Rechtsanwalts war somit gerechtfertigt. Daher ist dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Vertretung durch Dr. iur. Urs Oswald zu bewilligen. - 15 -