3. 3.1. Die Parteikosten werden im Beschwerdeverfahren in der Regel ebenfalls nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 32 Abs. 2 VRPG). Bei teilweisem Obsiegen / Unterliegen werden die Anteile des Obsiegens bzw. Unterliegens verrechnet (vgl. AGVE 2012, S. 223, Erw. 4.2.2.1; 2011, S. 247, Erw. 3.1.; 2009, S. 279, Erw. III). Sinn und Zweck der Quotenverrechnung bei teilweisem Obsiegen ist, dass nur der mehrheitlich obsiegenden Partei eine Parteientschädigung zugesprochen werden soll (AGVE 2012, S. 223, Erw. 4.2.2.1).