1.2. Die Staatsgebühr wird unter Berücksichtigung des Zeitaufwands und der Bedeutung der Sache auf Fr. 2'500.00 festgelegt (vgl. § 3 Abs. 1 i.V.m. § 22 Abs. 1 lit. c des Dekrets über die Verfahrenskosten vom 24. November - 14 - 1987 [Verfahrenskostendekret, VKD; SAR 221.150]. Für die Kanzleigebühr und die Auslagen wird auf §§ 25 ff. VKD verwiesen. 1.3. Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer auch die Verfahrenskosten vor dem Regierungsrat zu zwei Dritteln zu tragen.