III. 1. 1.1. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt. Den Behörden werden Verfahrenskosten nur auferlegt, wenn sie schwerwiegende Verfahrensmängel begangen oder willkürlich entschieden haben (§ 31 Abs. 2 VRPG). Davon kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Insgesamt rechtfertigt es sich, dem Beschwerdeführer zu einem Drittel als obsiegend zu betrachten und ihm zwei Drittel der verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten aufzuerlegen.