Im Übrigen erweist sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Will der Beschwerdeführer auf eine Klärung seiner Waffentauglichkeit und auf die Wiederaushändigung der beschlagnahmten Waffen inkl. Munition verzichten und sich damit eine Begutachtung, deren Kosten er nicht zu bevorschussen, aber voraussichtlich nach Massgabe der Interessenlage zumindest zum grösseren Teil zu übernehmen hat, ersparen, hat er dies der Fachstelle SIWAS rechtzeitig anzuzeigen.