6. Zusammenfassend ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde insofern gutzuheissen, als der Beschwerdeführer nicht dazu verpflichtet werden darf, die Kosten des fachärztlichen psychiatrischen Gutachtens zu bevorschussen bzw. das Gutachten auf eigene Kosten erstellen zu lassen. Dispositiv- Ziffer 3 der Verfügung der Fachstelle SIWAS vom 5. November 2020 ist dementsprechend aufzuheben und durch eine Formulierung zu ersetzen, wonach die Fachstelle SIWAS das fachärztliche psychiatrische Gutachten betreffend die Waffentauglichkeit des Beschwerdeführers direkt bei der PDAG in Auftrag gibt. Im Übrigen erweist sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.