5. Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid vom 30. März 2022 einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen (angefochtener Entscheid, Dispositiv-Ziffer 2). Der Beschwerdeführer beantragt, der Beschwerde an das Verwaltungsgericht sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Mit dem nun vorliegenden Entscheid wird das Begehren um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.