Schliesslich gilt es darauf hinzuweisen, dass bei bewilligter unentgeltlicher Rechtspflege kein Barvorschuss für Beweiserhebungen verlangt werden darf: Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege befreit von Vorschüssen für sämtliche prozessualen Handlungen, die zur materiellen Beurteilung der geltend gemachten Ansprüche nötig sind (KASPAR PLÜSS, in: - 13 - ALAIN GRIFFEL [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Auflage 2014, § 15 N 16).