Schliesslich drängt sich ein Vergleich mit dem früheren Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 9. Juli 1968 (aVRPG) auf. § 34 Abs. 1 aVRPG sah vor, dass für kostspielige Ermittlungen, insbesondere Expertisen, ein Vorschuss verlangt werden kann, wenn eine entsprechende Kostenauflage zu erwarten ist. Im aktuellen VRPG fehlt eine analoge Bestimmung; ein Kostenvorschuss für eine Expertise kann mithin nur noch bei entsprechendem Antrag und nicht auch nach Massgabe der zu erwartenden Kostenauflage verlangt werden.