Vom Beschwerdeführer darf demzufolge kein Kostenvorschuss für das Gutachten verlangt werden bzw. er darf (was letztlich auf dasselbe hinausläuft) nicht verpflichtet werden, es auf eigene Kosten beizubringen. Effektiv widerspricht das von der SIWAS gewählte Vorgehen auch dem in § 17 Abs. 1 VRPG festgehaltenen Untersuchungsgrundsatz ("Die Behörden ermitteln den Sachverhalt […] von Amtes wegen und stellen die dazu notwendigen Untersuchungen an."). Schliesslich drängt sich ein Vergleich mit dem früheren Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 9. Juli 1968 (aVRPG) auf.