Der Beschwerdeführer hat die fachärztliche psychiatrische Begutachtung durch die PDAG nicht beantragt. Vielmehr wurde er von der Fachstelle SIWAS dazu aufgefordert, im Hinblick auf den abschliessenden Entscheid betreffend die Waffenerwerbsfähigkeit sowie betreffend die definitive Einziehung oder Herausgabe der vorläufig sichergestellten Waffen samt Munition ein entsprechendes Gutachten erstellen zu lassen. Demzufolge sind die Voraussetzungen von § 30 Abs. 3 VRPG nicht erfüllt. Vom Beschwerdeführer darf demzufolge kein Kostenvorschuss für das Gutachten verlangt werden bzw. er darf (was letztlich auf dasselbe hinausläuft) nicht verpflichtet werden, es auf eigene Kosten beizubringen.