SAR 290.111]). Analog wurden auch die Kosten für die gutachterliche Abklärung der Urteilsfähigkeit bzw. psychischen Eignung für den Anwaltsberuf - 12 - dem betroffenen Kandidaten überbunden. Aufgrund der beteiligten Interessen, die zumindest schwerpunktmässig bei der sich zu den Prüfungen anmeldenden Person anzusiedeln sind, bildet § 34 Abs. 4 Satz 2 VRPG hierzu grundsätzlich eine genügende gesetzliche Grundlage (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.225 vom 13. Januar 2022, Erw. II/3.2).