SAR 991.111] eine explizite gesetzliche Grundlage für die Überwälzung der Kosten einer verkehrsmedizinischen oder verkehrspsychologischen Untersuchung auf die Betroffenen; insofern erübrigt sich ein Rückgriff auf § 31 Abs. 4 Satz 2 VRPG). Um eine Gebühr für die Inanspruchnahme eines öffentlichen Dienstes handelt es sich auch bei dem von den Kandidatinnen und Kandidaten der Anwaltsprüfungen zu leistenden Betrag von Fr. 2'000.00 (§ 19 Abs. 2bis des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 2. November 2004 [EG BGFA; SAR 290.100] i.V.m. § 16 Abs. 1 lit. a der Anwaltsverordnung vom 18. Mai 2005 [AnwV; SAR 290.111]).