Begründet wird dies unter anderem damit, dass die erwähnten Untersuchungskosten eine Gebühr für die Inanspruchnahme eines öffentlichen Dienstes darstellen (Urteil des Bundesgerichts 1C_248/2011 vom 30. Januar 2012, Erw. 4.2; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2017.516 vom 22. März 2018, Erw. 9) (im aargauischen Recht besteht mit § 19f der Verordnung über den Vollzug des Strassenverkehrsrechts vom 12. November 1984 [Strassenverkehrsverordnung, SVV; SAR 991.111] eine explizite gesetzliche Grundlage für die Überwälzung der Kosten einer verkehrsmedizinischen oder verkehrspsychologischen Untersuchung auf die Betroffenen;