4.2. Die Behörde kann sich jener Beweismittel bedienen, die sie nach pflichtgemässem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält; in diesem Zusammenhang kann sie unter anderem Expertisen anordnen (§ 24 Abs. 1 VRPG). Die Kosten der Expertisen können in jeder Instanz den Parteien belastet werden, soweit ihr Interesse an der Sache dies rechtfertigt (§ 31 Abs. 4 VRPG). Im Zentrum der Beurteilung dessen, ob anfallende Kosten für Expertisen einer Partei auferlegt werden können, steht somit im erstinstanzlichen wie auch im Beschwerdeverfahren die Interessenlage.