SIWAS dabei aufgrund des blanken Strafregisterauszugs des Beschwerdeführers nicht auf den Hinderungsgrund nach Art. 8 Abs. 2 lit. d WG, sondern auf Art. 8 Abs. 2 lit. c WG, der eine mögliche Selbst- oder Drittgefährdung zum Inhalt hat (wobei in Bezug auf den Beschwerdeführer ausschliesslich eine mögliche Drittgefährdung zur Diskussion steht).