Ein psychiatrisches Gutachten ist geeignet, die bestehenden Bedenken aus dem Weg zu räumen oder aber zu bestätigen und damit eine wesentliche Grundlage für eine definitive Entscheidung über die Beschlagnahme der Waffen zu liefern. Im Rahmen der vorliegend vorzunehmenden Rechtskontrolle lässt es sich jedenfalls nicht beanstanden, dass eine provisorische Beschlagnahme erfolgte und zur Klärung der Waffentauglichkeit ein Fachgutachten verlangt wird. Wie die Vorinstanz denn auch zu Recht bestätigte, stützte sich die Fachstelle SIWAS dabei aufgrund des blanken Strafregisterauszugs des Beschwerdeführers nicht auf den Hinderungsgrund nach Art. 8 Abs. 2 lit.