Angesichts der fortwährenden Konfliktsituation sowie den verbliebenen Zweifeln in Bezug auf mögliche Straftaten des Beschwerdeführers lässt sich derzeit nicht ausschliessen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer weiteren Eskalation eine Waffe gegen seine ehemalige Lebenspartnerin richten könnte. Ein psychiatrisches Gutachten ist geeignet, die bestehenden Bedenken aus dem Weg zu räumen oder aber zu bestätigen und damit eine wesentliche Grundlage für eine definitive Entscheidung über die Beschlagnahme der Waffen zu liefern.