Entsprechend durfte die Fachstelle SIWAS die erwähnten Zweifel bei der Beurteilung der charakterlichen Eignung in die Würdigung einbeziehen. In diesem Zusammenhang auch nicht ausser Acht zu lassen ist schliesslich, dass der Beschwerdeführer die im Nachgang zur Strafanzeige vom 14. Juni 2015 ergangene 20-tägige Wegweisung nicht angefochten, sondern ohne Weiteres akzeptiert hat.