Für sogenannte Vier-Augen-Delikte, bei denen es neben den Aussagen der beiden Beteiligten keine weiteren Beweise gibt, sind entsprechende Unsicherheiten typisch. Sie wirken sich im Strafverfahren und im Administrativverfahren betreffend Überprüfung der Waffentauglichkeit jedoch verschieden aus: Während in ersterem die Verurteilung eine zweifelsfrei nachgewiesene Straftat voraussetzt, sind in letzterem Ungewissheiten über eine allenfalls begangene Straftat bei der Prognose seines künftigen Verhaltens (vgl. Art. 8 Abs. 2 lit. c WG) zwingend zu berücksichtigen. Entsprechend durfte die Fachstelle