3. Es wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten, dass zwischen ihm und seiner ehemaligen Lebenspartnerin ein noch immer bestehender, hoch emotionaler Konflikt besteht, bei dem es, wie das Zivilverfahren zeigt, auch finanziell um viel geht. Die Schwere dieses Konflikts zeigt sich namentlich darin, dass die ehemalige Lebenspartnerin des Beschwerdeführers insgesamt drei Strafanzeigen erstattete, zwei (u.a. wegen sexueller Nötigung - 10 -