2C_469/2010 vom 11. Oktober 2010, Erw. 3.6). Da der Verweigerung eines Waffenerwerbsscheins gestützt auf Art. 8 Abs. 2 WG ein präventiver Charakter zukommt, sind an die von der ersuchenden Person ausgehenden Gefahren keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Gestützt auf konkrete Gegebenheiten muss jedoch eine sachlich begründbare, überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine Selbst- oder Drittgefährdung unter Verwendung einer Waffe vorliegen (vgl. MICHAEL BOPP, Kommentar WG, Art. 8 N 16; Urteil des Bundesgerichts 2C_93/2007 vom 3. September 2007, Erw.