Ob Anlass zur Annahme einer Selbst- oder Drittgefährdung im Sinne von Art. 8 Abs. 2 lit. c WG besteht, ist entscheidend nach dem Verhalten der betroffenen Person insgesamt und unter Würdigung aller relevanter Umstände zu beurteilen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_1163/2014 vom 18. Mai 2015, Erw. 3.3; 2C_469/2010 vom 11. Oktober 2010, Erw. 3.6). Dabei hat die zuständige Behörde wie bei der Beschlagnahme und Einziehung gemäss Art. 31 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 WG eine Prognose zum Risiko einer missbräuchlichen Verwendung der Waffe zu treffen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_1163/2014 vom 18. Mai 2015, Erw. 3.3; 2C_469/2010 vom 11. Oktober 2010, Erw.