Von Personen, die Waffen besitzen wollen, wird mit Blick auf die erhöhten Gefahren, die von diesen Gegenständen ausgehen, eine besondere Zuverlässigkeit verlangt (Urteil des Bundesgerichts 2C_444/2017 vom 19. Februar 2018, Erw. 3.2.1). Diese fehlt namentlich bei Personen, die an einer psychischen oder geistigen Erkrankung leiden, alkoholabhängig sind oder suizidale Tendenzen aufweisen (Urteil des Bundesgerichts 2C_945/2017 vom 17. Mai 2018, Erw. 4.1 f. mit Hinweisen).