Im Unterschied zur Beschlagnahme, die vorab präventiven, gegebenenfalls provisorischen Charakter hat, ist die Einziehung endgültig. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung müssen auch für die Einziehung die Voraussetzungen der Beschlagnahme erfüllt sein (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 2C_15/2019 vom 26. Juli 2019, Erw. 4.1 mit Hinweisen). Eine Gefahr missbräuchlicher Verwendung ist in der Regel insbesondere dann zu bejahen, wenn in einem gegebenen Fall auch das Vorliegen eines Hinderungsgrundes gemäss Art. 8 Abs. 2 lit. c WG zu bejahen wäre (vgl. NICOLAS FACINANI/JULIANE JENDIS, in: NICOLAS FACINANI/RETO SUTTER [Hrsg.], Kommentar Waffengesetz, 2017 [Kommentar