Art. 31 WG regelt die Beschlagnahme und die Entziehung einer Waffe. Gemäss Art. 31 Abs. 1 lit. b WG werden Waffen, wesentliche Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteile aus dem Besitz einer Person beschlagnahmt, bei der ein Hinderungsgrund nach Art. 8 Abs. 2 WG besteht. Wenn die Gefahr einer zukünftigen missbräuchlichen Verwendung fortbesteht, werden die beschlagnahmten Gegenstände definitiv eingezogen (Art. 31 Abs. 3 WG). Im Unterschied zur Beschlagnahme, die vorab präventiven, gegebenenfalls provisorischen Charakter hat, ist die Einziehung endgültig.