Erst recht habe er nie und nimmer mit dem Einsatz einer Schusswaffe gedroht. Für die Anordnung irgendwelcher vorsorglicher Massnahme bleibe demnach kein Raum. 2. 2.1. Art. 3 WG gewährleistet das Recht auf Waffenerwerb, Waffenbesitz und Waffentragen. Wer eine Waffe oder einen wesentlichen Waffenbestandteil erwerben will, benötigt einen Waffenerwerbsschein (Art. 8 Abs. 1 WG). Keinen Waffenerwerbsschein erhalten Personen, die zur Annahme Anlass geben, dass sie sich selbst oder Dritte mit der Waffe gefährden (Art. 8 Abs. 2 lit. c WG).