eine zivilrechtliche Auseinandersetzung laufe, seien blosse Versuche, die Strafurteile zu relativieren. Einerseits habe das Obergericht ohnehin nicht in das verwaltungsrechtliche Verfahren betreffend die Beschlagnahme der Waffen eingreifen dürfen, andererseits könne aus dem Umstand, dass eine Person mit tadelloser Lebensführung mit einer anderen Person in einem zivilrechtlichen Streit stehe, nicht darauf geschlossen werden, es könne zu einer Eskalation dieses Streits mit Einsatz von Waffen kommen. Der Beschwerdeführer habe während seines ganzen Lebens nie Drohungen gegenüber Dritten ausgesprochen. Erst recht habe er nie und nimmer mit dem Einsatz einer Schusswaffe gedroht.