Die Strafverfolgungsbehörden hätten jeweils die notwendigen Verfahren eingeleitet, diese seien jedoch ausnahmslos zugunsten des Beschwerdeführers ausgegangen. Der Beschwerdeführer sei nicht in einem einzigen Punkt zur Rechenschaft gezogen und rechtskräftig verurteilt worden. Vielmehr sei es in sämtlichen Anklagepunkten zu einem Freispruch gekommen. Dies zeige auch der blanke Strafregisterauszug. Sowohl die Fachstelle SIWAS wie auch der Regierungsrat würden diese Strafurteile jedoch dahingehend relativieren, dass zumindest verdächtig bleibe, wer gestützt auf den Grundsatz, wonach im Zweifel für den Angeklagten zu entscheiden ist, freigesprochen werde.