1.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe während längerer Zeit mit seiner damaligen Lebenspartnerin in einem Konkubinatsverhältnis zusammengelebt. Ungefähr ab dem Jahr 2015 hätten sich die beiden zerstritten, dies insbesondere im Zusammenhang mit dem Kauf und Umbau eines Wohnhauses. Die Lebenspartnerin habe den Beschwerdeführer wiederholt bei den Strafverfolgungsbehörden angezeigt und ihn aller erdenklichen Verfehlungen bezichtigt. Die Strafverfolgungsbehörden hätten jeweils die notwendigen Verfahren eingeleitet, diese seien jedoch ausnahmslos zugunsten des Beschwerdeführers ausgegangen.