Diese Zuverlässigkeit könne aber gerade nicht attestiert werden, wenn die fragliche Person, wie vorliegend der Beschwerdeführer, über Jahre hinweg mit einer anderen Person aus dem ursprünglich nächsten Umfeld in einem fortwährenden Konfliktverhältnis stehe. Insoweit werde auch das erforderliche Vertrauen in die betreffende Person, dass sie Gewähr für einen auch zukünftig in jeder Hinsicht verantwortungsvollen Umgang mit Waffen biete, ernsthaft in Frage gestellt. Dem Beschwerdeführer bleibe jedoch die Möglichkeit offen, durch ein psychiatrisches Gutachten den Nachweis zu erbringen, dass die vorerst nur angenommenen Hinderungsgründe nicht bzw. nicht mehr bestehen.