Die langjährige Konfliktsituation zwischen dem Beschwerdeführer und seiner ehemaligen Lebenspartnerin sei nach wie vor nicht erledigt. Würden wie vorliegend genügend Anhaltspunkte für das Risiko vorhanden sein, dass ein fortbestehender und virulenter Konflikt weiter eskalieren und zu einer missbräuchlichen Waffenverwendung führen könnte, sei dieses Risiko jeweils frühzeitig zu eliminieren. Das öffentliche Interesse an der Sicherstellung beziehungsweise Beschlagnahme von Waffen überwiege dabei das private Interesse, Waffen behalten zu dürfen.