2019 gestanden. Obwohl für den Beschwerdeführer daraus keine strafrechtlichen Konsequenzen resultiert hätten, seien die zusammenfassend unter dem Stichwort der häuslichen Gewalt einzuordnenden Vorkommnisse sowie die in diesem Zusammenhang festzustellenden Begleitumstände geeignet, die Waffenbesitzfähigkeit des Beschwerdeführers in Frage zu stellen. Die langjährige Konfliktsituation zwischen dem Beschwerdeführer und seiner ehemaligen Lebenspartnerin sei nach wie vor nicht erledigt.