SIWAS sei grundsätzlich unabhängig von einer im selben Lebensvorgang eventuell bereits erfolgten strafrechtlichen Prüfung vorzunehmen. Zwar seien abweichende Sachverhaltsfeststellungen von Verwal- tungs- und Justizbehörden zu ein und demselben Lebenssachverhalt zu vermeiden. Die waffenrechtliche Gesamtbeurteilung habe allerdings unabhängig von der abschliessenden strafrechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhalts zu erfolgen. Für das waffenrechtliche Verfahren sei es denn auch nicht entscheidend, ob der im strafrechtlichen Verfahren unter Umständen übereinstimmend festgestellte Sachverhalt letztlich auch zu einer strafrechtlichen Verurteilung führte.