II. 1. 1.1. Die Vorinstanz bestätigte die Verfügung der Fachstelle SIWAS, wonach zur Hauptsache zwei Waffen samt Munition des Beschwerdeführers beschlagnahmt wurden. Es bestehe Anlass zur Annahme einer Fremd- oder allenfalls Selbstgefährdung gemäss Art. 8 Abs. 2 lit. c des Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzubehör und Munition vom 20. Juni 1997 (Waffengesetz, WG; SR 514.54). Die Fachstelle