2. Mit dem angefochtenen Entscheid werden die vorläufige Verneinung der Waffenfähigkeit des Beschwerdeführers, die vorläufige Beschlagnahme der Waffen samt Munition und das Verbot, bis zur abschliessenden Beurteilung der Waffentauglichkeit Waffen zu erwerben oder zur Aufbewahrung zu übernehmen, bestätigt. Damit hat der Beschwerdeführer an der Aufhebung oder Änderung dieses Entscheids ein schutzwürdiges eigenes Interesse und ist zur Beschwerde legitimiert (§ 42 lit. a VRPG). 3. Die übrigen Beschwerdevoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde ist einzutreten.