2. Der unterzeichnete Anwalt sei dem Beschwerdeführer als unentgeltlicher Rechtsvertreter zuzuweisen. 2. Mit Beschwerdeantwort vom 16. Juni 2022 beantragte das Departement Volkswirtschaft und Inneres, Kantonspolizei, die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 3. Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 1. Dezember 2022 beraten und entschieden. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: