1. Die Beschwerde gegen den Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres (Kantonspolizei, Fachstelle SIWAS) wird vollumfänglich abgewiesen. 2. Einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diesen Entscheid wird die aufschiebende Wirkung vorsorglich entzogen, soweit sie sich gegen die vorläufige Beschlagnahme der sichergestellten Waffen als solche, gegen den vorläufigen Entzug einer allfällig noch im Besitz des Beschwerdeführers befindlichen Waffe sowie gegen den vorläufig untersagten Neuerwerb beziehungsweise die vorläufig verbotene Übernahme von Waffen richtet.