Art. 292 StGB lautet wie folgt: "Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft." -4- 7. Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen. B. 1. Gegen diese Verfügung vom 5. November 2020 erhob A. mit Eingabe vom 7. Dezember 2020 Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat des Kantons Aargau. 2. An der Sitzung vom 30. März 2022 entschied der Regierungsrat: