Verwaltungsgericht 3. Kammer WBE.2022.208 / ae / jb (2022-000374) Art. 131 Urteil vom 1. Dezember 2022 Besetzung Verwaltungsrichter Michel, Vorsitz Verwaltungsrichter Brandner Verwaltungsrichter Dommann Gerichtsschreiberin i.V. Erny Beschwerde- A._____ führer vertreten durch Dr. iur. Urs Oswald, Rechtsanwalt, Krähenbühlstrasse 31, Postfach, 5620 Bremgarten AG 1 gegen Regierungsrat des Kantons Aargau, Regierungsgebäude, 5000 Aarau handelnd durch das Departement Volkswirtschaft und Inneres, Kantonspolizei, Tellistrasse 85, 5004 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend vorläufige Beschlagnahme von Waffen und Waffenzubehör Entscheid des Regierungsrats vom 30. März 2022 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. 1. Am 14. Juni 2015 erstattete die damalige Lebenspartnerin von A. Anzeige gegen ihn wegen sexueller Nötigung, Drohung und Beschimpfung. Diese Strafanzeige führte zu einer kurzfristigen Inhaftierung von A., einer 20- tägigen Wegweisung und zur vorläufigen polizeilichen Sicherstellung insbesondere eines geladenen Revolvers, eines Luftdruckgewehrs sowie von Munition bis zum rechtskräftigen Abschluss der Strafuntersuchung. Im Nachgang zu diesem Vorfall verpflichtete sich A. am 29. Juli 2015 gegenüber seiner nunmehr ehemaligen Lebenspartnerin, sich ihr nicht näher als 200 m zu nähern, mit ihr keinen direkten Kontakt aufzunehmen, sie auch nicht auf anderweitigem Weg zu belästigen und ihre Liegenschaft in Q. inkl. Keller, Garten und Vorplatz nicht zu betreten. Im Zusammenhang mit der erwähnten Strafanzeige erliess die Staatsan- waltschaft am 13. Januar 2016 einen Strafbefehl und verurteilte A. wegen Beschimpfung zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 70.00 sowie einer Busse von Fr. 300.00. Mit Urteil vom 22. August 2016 hob das Bezirksgericht Aarau den Strafbefehl auf und sprach A. von Schuld und Strafe frei. In der Folge ordnete das Departement Volkswirtschaft und Inneres, Kantonspolizei, Fachstelle SIWAS, am 20. März 2017 die Wiederaushändigung aller sichergestellten Gegenstände an. 2. Am 20. Februar 2018 erhob die ehemalige Lebenspartnerin von A. erneut Strafanzeige gegen ihn wegen Drohung, Nötigung und Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen. Infolge dieser Strafanzeige ordnete die Kantonspolizei gleichentags die vorläufige Sicherstellung der im Besitz von A. befindlichen Waffen (Luftdruckgewehr und Revolver) samt Munition an bis zum rechtskräftigen Abschluss der Strafuntersuchung. Mit Urteil vom 25. Juni 2019 wurde A. von der Anklage der versuchten Erpressung freigesprochen; im Zusammenhang mit zwei Anklagen des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen wurde er in einem Fall frei- und im anderen Fall schuldig gesprochen. Mit Urteil vom 18. Februar 2020 hob das Obergericht des Kantons Aargau das Urteil des Bezirksgerichts Zofingen auf und sprach A. von sämtlichen Vorwürfen frei. 3. Noch vor Einleitung des obergerichtlichen Berufungsverfahrens erstattete die ehemalige Lebenspartnerin von A. am 3. September 2019 Strafanzeige wegen Sachbeschädigung gegen unbekannt. Gemäss Rapport der Kantonspolizei Aargau vom 4. Oktober 2019 wurde im Rahmen dieses Strafverfahrens A. polizeilich befragt, wobei er jegliche Vorwürfe -3- zurückwies; Hinweise auf eine mögliche andere Täterschaft ergaben sich nicht. 4. Am 20. Juli 2020 teilte die Fachstelle SIWAS A. im Rahmen des rechtlichen Gehörs mit, sie beabsichtige, ihm die Waffenfähigkeit abzusprechen und die sichergestellten Waffen samt Munition zu beschlagnahmen, einzuziehen und zu verwerten beziehungsweise zu vernichten. Vorgängig solle ihm aber die Gelegenheit eingeräumt werden, die vermuteten Hinde- rungsgründe mit einem kostenpflichtigen medizinischen Gutachten durch die Psychiatrischen Dienste Aargau AG (PDAG), Klinik für Forensische Psychiatrie, zu widerlegen. A. wurde Frist angesetzt, um sich zur in Aussicht gestellten Verfügung zu äussern. 5. Mit Eingabe vom 10. August 2020 nahm A. zur beabsichtigten definitiven Beschlagnahme Stellung. 6. Die Fachstelle SIWAS entschied am 5. November 2020: 1. Dem Verfügungsadressaten wird die Waffenfähigkeit vorläufig abge- sprochen. 2. Die sichergestellten Gegenstände werden bis zur abschliessenden Klärung der Waffenfähigkeit des Verfügungsadressaten beschlag- nahmt. 3. Dem Verfügungsadressaten wird Gelegenheit gegeben, seine Waf- fentauglichkeit auf eigene Kosten durch ein fachärztliches, psychiatri- sches Gutachten belegen zu lassen bei den Psychiatrischen Diensten Aargau AG, Klinik für Forensische Psychiatrie. 4. Dem Verfügungsadressaten ist es untersagt, bis zur abschliessenden Klärung seiner Waffenfähigkeit Waffen im Sinne des Waffengesetzes zu erwerben oder solche von Dritten zur Aufbewahrung zu überneh- men. Allfällig noch beim Verfügungsadressaten vorhanden Waffen sind der Polizei zu übergeben. 5. Für die Aufbewahrung der beschlagnahmten Waffen wird eine Ge- bühr von Fr. 400.- in Rechnung gestellt. Eine entsprechende Rech- nung wird zu einem späteren Zeitpunkt zugestellt. 6. Das Nichtbefolgen dieser Verfügung hat ein Strafverfahren im Sinne von Art. 292 StGB (Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen) zur Folge: Art. 292 StGB lautet wie folgt: "Wer der von einer zuständigen Be- hörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Straf- drohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leis- tet, wird mit Busse bestraft." -4- 7. Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzo- gen. B. 1. Gegen diese Verfügung vom 5. November 2020 erhob A. mit Eingabe vom 7. Dezember 2020 Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat des Kantons Aargau. 2. An der Sitzung vom 30. März 2022 entschied der Regierungsrat: 1. Die Beschwerde gegen den Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres (Kantonspolizei, Fachstelle SIWAS) wird vollumfänglich abge- wiesen. 2. Einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diesen Entscheid wird die aufschiebende Wirkung vorsorglich entzogen, soweit sie sich gegen die vorläufige Beschlagnahme der sichergestellten Waffen als solche, gegen den vorläufigen Entzug einer allfällig noch im Besitz des Beschwerdefüh- rers befindlichen Waffe sowie gegen den vorläufig untersagten Neuerwerb beziehungsweise die vorläufig verbotene Übernahme von Waffen richtet. 3. a) Das Gesuch des Beschwerdeführers A. um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor Regierungsrat wird gutgeheissen und Fürsprecher Dr. iur. Urs Oswald, Bremgarten, zu seinem unentgeltlichen Rechtsvertreter bestellt. b) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor Regierungsrat, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'700.- sowie den Kanzleigebühren und Ausla- gen von Fr. 155.10, zusammen Fr. 1'855.10, werden vollumfänglich dem Beschwerdeführer auferlegt. Der Betrag geht zufolge unentgeltlicher Rechtspflege einstweilen, unter Vorbehalt späterer Rückforderung, zulas- ten der Staatskasse. c) Fürsprecher Dr. iur. Urs Oswald, Bremgarten, wird für seinen Aufwand als unentgeltlicher Rechtsvertreter mit Fr. 1'600.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse entschädigt. C. 1. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 23. Mai 2022 stellte A. folgende Anträge: -5- I. Rechtsbegehren 1. Der Beschluss des Regierungsrates des Kantons Aargau vom 30. März 2022 (Nr. 2022-000374), Ziff. 1 und 2, sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Die sichergestellten Waffen (Luftdruckgewehr Hämmerli Mod. 400, Nr. 6042, Zielfernrohr und Etui, Revolver Taurus Mod. 85S, Nr. SI55719, sowie eine Schachtel mit div. Munition, (70 Patronen) seien dem Be- schwerdeführer herauszugeben. 3. Der vorliegenden Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Antrag betr. unentgeltliche Rechtspflege 1. Dem Beschwerdeführer und Gesuchsteller sei im vorliegenden Verwal- tungsgerichtsbeschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu ge- währen. 2. Der unterzeichnete Anwalt sei dem Beschwerdeführer als unentgeltlicher Rechtsvertreter zuzuweisen. 2. Mit Beschwerdeantwort vom 16. Juni 2022 beantragte das Departement Volkswirtschaft und Inneres, Kantonspolizei, die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 3. Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 1. Dezember 2022 beraten und entschieden. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Gemäss § 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200) kann gegen letztinstanzliche Entscheide der Verwaltungsbehörden Verwal- tungsgerichtsbeschwerde geführt werden. Das Verwaltungsgericht ist so- mit zur Beurteilung vorliegender Beschwerde zuständig. -6- 2. Mit dem angefochtenen Entscheid werden die vorläufige Verneinung der Waffenfähigkeit des Beschwerdeführers, die vorläufige Beschlagnahme der Waffen samt Munition und das Verbot, bis zur abschliessenden Beur- teilung der Waffentauglichkeit Waffen zu erwerben oder zur Aufbewahrung zu übernehmen, bestätigt. Damit hat der Beschwerdeführer an der Aufhe- bung oder Änderung dieses Entscheids ein schutzwürdiges eigenes Inte- resse und ist zur Beschwerde legitimiert (§ 42 lit. a VRPG). 3. Die übrigen Beschwerdevoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde ist einzutreten. 4. Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können die unrichtige oder unvoll- ständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen gerügt werden (§ 55 Abs. 1 VRPG). Die Rüge der Unangemessenheit ist demge- genüber ausgeschlossen (Umkehrschluss aus § 55 Abs. 3 VRPG). II. 1. 1.1. Die Vorinstanz bestätigte die Verfügung der Fachstelle SIWAS, wonach zur Hauptsache zwei Waffen samt Munition des Beschwerdeführers beschlag- nahmt wurden. Es bestehe Anlass zur Annahme einer Fremd- oder allen- falls Selbstgefährdung gemäss Art. 8 Abs. 2 lit. c des Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzubehör und Munition vom 20. Juni 1997 (Waffengesetz, WG; SR 514.54). Die Fachstelle SIWAS habe die waffenrechtliche Beurtei- lung einer Waffenbeschlagnahme praxisgemäss umfassend vorzunehmen, neben dem aktuellen Anlass für die konkrete Prüfung habe sie insbeson- dere auch andere polizeiliche, strafrechtliche oder sonstige Erkenntnisse sowie allfällig diesbezüglich veranlasste Abklärungen in ihre Gesamtbe- trachtung einzubeziehen. Die verwaltungsrechtliche Beurteilung durch die Fachstelle SIWAS sei grundsätzlich unabhängig von einer im selben Le- bensvorgang eventuell bereits erfolgten strafrechtlichen Prüfung vorzuneh- men. Zwar seien abweichende Sachverhaltsfeststellungen von Verwal- tungs- und Justizbehörden zu ein und demselben Lebenssachverhalt zu vermeiden. Die waffenrechtliche Gesamtbeurteilung habe allerdings unab- hängig von der abschliessenden strafrechtlichen Beurteilung des festge- stellten Sachverhalts zu erfolgen. Für das waffenrechtliche Verfahren sei es denn auch nicht entscheidend, ob der im strafrechtlichen Verfahren un- ter Umständen übereinstimmend festgestellte Sachverhalt letztlich auch zu einer strafrechtlichen Verurteilung führte. Im Zentrum der waffenrechtlichen Beurteilung der Fachstelle SIWAS seien die in verschiedenen strafrechtli- chen Verfahren festgestellten Vorgänge aus den Jahren 2015, 2018 und -7- 2019 gestanden. Obwohl für den Beschwerdeführer daraus keine straf- rechtlichen Konsequenzen resultiert hätten, seien die zusammenfassend unter dem Stichwort der häuslichen Gewalt einzuordnenden Vorkomm- nisse sowie die in diesem Zusammenhang festzustellenden Begleitum- stände geeignet, die Waffenbesitzfähigkeit des Beschwerdeführers in Frage zu stellen. Die langjährige Konfliktsituation zwischen dem Beschwer- deführer und seiner ehemaligen Lebenspartnerin sei nach wie vor nicht er- ledigt. Würden wie vorliegend genügend Anhaltspunkte für das Risiko vor- handen sein, dass ein fortbestehender und virulenter Konflikt weiter eska- lieren und zu einer missbräuchlichen Waffenverwendung führen könnte, sei dieses Risiko jeweils frühzeitig zu eliminieren. Das öffentliche Interesse an der Sicherstellung beziehungsweise Beschlagnahme von Waffen über- wiege dabei das private Interesse, Waffen behalten zu dürfen. Personen, die Waffen besitzen wollten, müssten mit Blick auf die erhöhte Gefahr, wel- che von diesen Gegenständen ausgehe, besonders zuverlässig sein. Diese Zuverlässigkeit könne aber gerade nicht attestiert werden, wenn die fragliche Person, wie vorliegend der Beschwerdeführer, über Jahre hinweg mit einer anderen Person aus dem ursprünglich nächsten Umfeld in einem fortwährenden Konfliktverhältnis stehe. Insoweit werde auch das erforder- liche Vertrauen in die betreffende Person, dass sie Gewähr für einen auch zukünftig in jeder Hinsicht verantwortungsvollen Umgang mit Waffen biete, ernsthaft in Frage gestellt. Dem Beschwerdeführer bleibe jedoch die Mög- lichkeit offen, durch ein psychiatrisches Gutachten den Nachweis zu erbrin- gen, dass die vorerst nur angenommenen Hinderungsgründe nicht bzw. nicht mehr bestehen. 1.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe während längerer Zeit mit seiner damaligen Lebenspartnerin in einem Konkubinatsverhältnis zusam- mengelebt. Ungefähr ab dem Jahr 2015 hätten sich die beiden zerstritten, dies insbesondere im Zusammenhang mit dem Kauf und Umbau eines Wohnhauses. Die Lebenspartnerin habe den Beschwerdeführer wiederholt bei den Strafverfolgungsbehörden angezeigt und ihn aller erdenklichen Verfehlungen bezichtigt. Die Strafverfolgungsbehörden hätten jeweils die notwendigen Verfahren eingeleitet, diese seien jedoch ausnahmslos zu- gunsten des Beschwerdeführers ausgegangen. Der Beschwerdeführer sei nicht in einem einzigen Punkt zur Rechenschaft gezogen und rechtskräftig verurteilt worden. Vielmehr sei es in sämtlichen Anklagepunkten zu einem Freispruch gekommen. Dies zeige auch der blanke Strafregisterauszug. Sowohl die Fachstelle SIWAS wie auch der Regierungsrat würden diese Strafurteile jedoch dahingehend relativieren, dass zumindest verdächtig bleibe, wer gestützt auf den Grundsatz, wonach im Zweifel für den Ange- klagten zu entscheiden ist, freigesprochen werde. Dies laufe elementaren rechtsstaatlichen Überlegungen zuwider. Auch die beiden Vorbringen des Regierungsrats, dass das Obergericht es ausdrücklich der Fachstelle -8- SIWAS überlassen habe, im Rahmen der sicherheitspolizeilichen (waffen- rechtlichen) Vorschriften über das (verwaltungs-)rechtliche Schicksal der polizeilich sichergestellten Waffen samt Munition zu entscheiden, und dass zwischen den ehemaligen Lebenspartnern noch eine zivilrechtliche Ausei- nandersetzung laufe, seien blosse Versuche, die Strafurteile zu relativie- ren. Einerseits habe das Obergericht ohnehin nicht in das verwaltungs- rechtliche Verfahren betreffend die Beschlagnahme der Waffen eingreifen dürfen, andererseits könne aus dem Umstand, dass eine Person mit tadel- loser Lebensführung mit einer anderen Person in einem zivilrechtlichen Streit stehe, nicht darauf geschlossen werden, es könne zu einer Eskala- tion dieses Streits mit Einsatz von Waffen kommen. Der Beschwerdeführer habe während seines ganzen Lebens nie Drohungen gegenüber Dritten ausgesprochen. Erst recht habe er nie und nimmer mit dem Einsatz einer Schusswaffe gedroht. Für die Anordnung irgendwelcher vorsorglicher Massnahme bleibe demnach kein Raum. 2. 2.1. Art. 3 WG gewährleistet das Recht auf Waffenerwerb, Waffenbesitz und Waffentragen. Wer eine Waffe oder einen wesentlichen Waffenbestandteil erwerben will, benötigt einen Waffenerwerbsschein (Art. 8 Abs. 1 WG). Kei- nen Waffenerwerbsschein erhalten Personen, die zur Annahme Anlass ge- ben, dass sie sich selbst oder Dritte mit der Waffe gefährden (Art. 8 Abs. 2 lit. c WG). Art. 31 WG regelt die Beschlagnahme und die Entziehung einer Waffe. Ge- mäss Art. 31 Abs. 1 lit. b WG werden Waffen, wesentliche Waffenbestand- teile, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteile aus dem Besitz einer Person beschlagnahmt, bei der ein Hinderungsgrund nach Art. 8 Abs. 2 WG besteht. Wenn die Gefahr einer zukünftigen missbräuchlichen Verwendung fortbesteht, werden die beschlagnahmten Gegenstände defi- nitiv eingezogen (Art. 31 Abs. 3 WG). Im Unterschied zur Beschlagnahme, die vorab präventiven, gegebenenfalls provisorischen Charakter hat, ist die Einziehung endgültig. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung müs- sen auch für die Einziehung die Voraussetzungen der Beschlagnahme er- füllt sein (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 2C_15/2019 vom 26. Juli 2019, Erw. 4.1 mit Hinweisen). Eine Gefahr missbräuchlicher Verwendung ist in der Regel insbesondere dann zu bejahen, wenn in einem gegebenen Fall auch das Vorliegen eines Hinderungsgrundes gemäss Art. 8 Abs. 2 lit. c WG zu bejahen wäre (vgl. NICOLAS FACINANI/JULIANE JENDIS, in: NICOLAS FACINANI/RETO SUTTER [Hrsg.], Kommentar Waffengesetz, 2017 [Kommentar WG], Art. 31 N 21). -9- 2.2. Art. 8 Abs. 2 lit. c WG ist im Lichte von Art. 1 Abs. 1 WG auszulegen. Dem- nach bezweckt das Waffengesetz entsprechend Art. 107 Abs. 1 der Bun- desverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101), die missbräuchliche Verwendung von Waffen zu bekämpfen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_158/2011 vom 29. Septem- ber 2011, Erw. 3.1). Von Personen, die Waffen besitzen wollen, wird mit Blick auf die erhöhten Gefahren, die von diesen Gegenständen ausgehen, eine besondere Zuverlässigkeit verlangt (Urteil des Bundesgerichts 2C_444/2017 vom 19. Februar 2018, Erw. 3.2.1). Diese fehlt namentlich bei Personen, die an einer psychischen oder geistigen Erkrankung leiden, alkoholabhängig sind oder suizidale Tendenzen aufweisen (Urteil des Bun- desgerichts 2C_945/2017 vom 17. Mai 2018, Erw. 4.1 f. mit Hinweisen). Ob Anlass zur Annahme einer Selbst- oder Drittgefährdung im Sinne von Art. 8 Abs. 2 lit. c WG besteht, ist entscheidend nach dem Verhalten der betroffenen Person insgesamt und unter Würdigung aller relevanter Um- stände zu beurteilen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_1163/2014 vom 18. Mai 2015, Erw. 3.3; 2C_469/2010 vom 11. Oktober 2010, Erw. 3.6). Dabei hat die zuständige Behörde wie bei der Beschlagnahme und Einzie- hung gemäss Art. 31 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 WG eine Prognose zum Risiko einer missbräuchlichen Verwendung der Waffe zu treffen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_1163/2014 vom 18. Mai 2015, Erw. 3.3; 2C_469/2010 vom 11. Oktober 2010, Erw. 3.6). Da der Verweigerung eines Waffener- werbsscheins gestützt auf Art. 8 Abs. 2 WG ein präventiver Charakter zu- kommt, sind an die von der ersuchenden Person ausgehenden Gefahren keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Gestützt auf konkrete Gege- benheiten muss jedoch eine sachlich begründbare, überwiegende Wahr- scheinlichkeit für eine Selbst- oder Drittgefährdung unter Verwendung einer Waffe vorliegen (vgl. MICHAEL BOPP, Kommentar WG, Art. 8 N 16; Urteil des Bundesgerichts 2C_93/2007 vom 3. September 2007, Erw. 5.2). Die mit dem Entscheid über den Waffenerwerbsschein betraute Stelle ist dabei nicht an die Einschätzung von Strafverfolgungsbehörden gebunden. Na- mentlich darf ein strengerer Massstab angelegt werden, wenn es im Rah- men eines verwaltungsrechtlichen Verfahrens um die Beurteilung geht, ob eine massgebliche Gefahr für eine missbräuchliche Verwendung der Waffe besteht (Urteil des Bundesgerichts 2C_444/2017 vom 19. Februar 2018, Erw. 3.2.1). 3. Es wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten, dass zwischen ihm und sei- ner ehemaligen Lebenspartnerin ein noch immer bestehender, hoch emo- tionaler Konflikt besteht, bei dem es, wie das Zivilverfahren zeigt, auch fi- nanziell um viel geht. Die Schwere dieses Konflikts zeigt sich namentlich darin, dass die ehemalige Lebenspartnerin des Beschwerdeführers insge- samt drei Strafanzeigen erstattete, zwei (u.a. wegen sexueller Nötigung - 10 - und Drohung) gegen den Beschwerdeführer selbst und die dritte (wegen Sachbeschädigung) gegen unbekannt, wobei der Beschwerdeführer expli- zit als möglicher Täter genannt wurde. In beiden gegen den Beschwerde- führer geführten Strafverfahren erfolgten richterliche Freisprüche, da sich die Tatbegehung durch den Beschwerdeführer nicht nachweisen liess. Ef- fektiv konnte sie jedoch auch nicht ausgeschlossen werden. Für soge- nannte Vier-Augen-Delikte, bei denen es neben den Aussagen der beiden Beteiligten keine weiteren Beweise gibt, sind entsprechende Unsicherhei- ten typisch. Sie wirken sich im Strafverfahren und im Administrativverfahren betreffend Überprüfung der Waffentauglichkeit jedoch verschieden aus: Während in ersterem die Verurteilung eine zweifelsfrei nachgewiesene Straftat voraussetzt, sind in letzterem Ungewissheiten über eine allenfalls begangene Straftat bei der Prognose seines künftigen Verhaltens (vgl. Art. 8 Abs. 2 lit. c WG) zwingend zu berücksichtigen. Entsprechend durfte die Fachstelle SIWAS die erwähnten Zweifel bei der Beurteilung der cha- rakterlichen Eignung in die Würdigung einbeziehen. In diesem Zusammen- hang auch nicht ausser Acht zu lassen ist schliesslich, dass der Beschwer- deführer die im Nachgang zur Strafanzeige vom 14. Juni 2015 ergangene 20-tägige Wegweisung nicht angefochten, sondern ohne Weiteres akzep- tiert hat. Angesichts der fortwährenden Konfliktsituation sowie den verbliebenen Zweifeln in Bezug auf mögliche Straftaten des Beschwerdeführers lässt sich derzeit nicht ausschliessen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer weiteren Eskalation eine Waffe gegen seine ehemalige Lebenspartnerin richten könnte. Ein psychiatrisches Gutachten ist geeignet, die bestehen- den Bedenken aus dem Weg zu räumen oder aber zu bestätigen und damit eine wesentliche Grundlage für eine definitive Entscheidung über die Be- schlagnahme der Waffen zu liefern. Im Rahmen der vorliegend vorzuneh- menden Rechtskontrolle lässt es sich jedenfalls nicht beanstanden, dass eine provisorische Beschlagnahme erfolgte und zur Klärung der Waffen- tauglichkeit ein Fachgutachten verlangt wird. Wie die Vorinstanz denn auch zu Recht bestätigte, stützte sich die Fachstelle SIWAS dabei aufgrund des blanken Strafregisterauszugs des Beschwerdeführers nicht auf den Hinde- rungsgrund nach Art. 8 Abs. 2 lit. d WG, sondern auf Art. 8 Abs. 2 lit. c WG, der eine mögliche Selbst- oder Drittgefährdung zum Inhalt hat (wobei in Bezug auf den Beschwerdeführer ausschliesslich eine mögliche Drittge- fährdung zur Diskussion steht). 4. 4.1. Der Beschwerdeführer bringt schliesslich noch vor, er habe aufgrund seiner finanziellen Situation keine Möglichkeit, seine Waffentauglichkeit selbst nachzuweisen, weshalb die Verfügung der Fachstelle SIWAS faktisch dazu führe, dass er die beschlagnahmten Waffen definitiv verliere und sein ge- liebtes Hobby endgültig aufgeben müsse. - 11 - 4.2. Die Behörde kann sich jener Beweismittel bedienen, die sie nach pflichtge- mässem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält; in diesem Zusammenhang kann sie unter anderem Expertisen anordnen (§ 24 Abs. 1 VRPG). Die Kosten der Expertisen können in jeder Instanz den Parteien belastet werden, soweit ihr Interesse an der Sache dies recht- fertigt (§ 31 Abs. 4 VRPG). Im Zentrum der Beurteilung dessen, ob anfal- lende Kosten für Expertisen einer Partei auferlegt werden können, steht somit im erstinstanzlichen wie auch im Beschwerdeverfahren die Interes- senlage. 4.3. Es gibt verschiedene Konstellationen, in denen die Abklärung eines Sach- verhalts schon im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren ausschliesslich oder überwiegend im Interesse eines Gesuch- oder Antragstellers erfolgt, so dass dessen Beteiligung an den Kosten der Abklärung angezeigt er- scheint. Das gilt beispielsweise für die Kosten von Verfahren auf Erteilung von Polizeibewilligungen oder Sondernutzungsrechten, von denen aus- schliesslich die Inhaber profitieren, etwa im Falle einer Baubewilligung, wo der Bauherrschaft für das Baubewilligungsverfahren regelmässig regle- mentarisch festgelegte Gebühren (für die Tätigkeit der Bauverwaltung) und unter Umständen auch Beweisführungskosten auferlegt werden. Ausser- dem ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass Inhabern von Führeraus- weisen für Motorfahrzeuge, die sich einer Fahreignungsabklärung nach Art. 15d des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01), z.B. einer verkehrsmedizinischen Untersuchung, unterziehen müssen, mit den Kosten dieser Untersuchung belastet werden dürfen. Be- gründet wird dies unter anderem damit, dass die erwähnten Untersu- chungskosten eine Gebühr für die Inanspruchnahme eines öffentlichen Dienstes darstellen (Urteil des Bundesgerichts 1C_248/2011 vom 30. Ja- nuar 2012, Erw. 4.2; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2017.516 vom 22. März 2018, Erw. 9) (im aargauischen Recht besteht mit § 19f der Verordnung über den Vollzug des Strassenverkehrsrechts vom 12. Novem- ber 1984 [Strassenverkehrsverordnung, SVV; SAR 991.111] eine explizite gesetzliche Grundlage für die Überwälzung der Kosten einer verkehrsme- dizinischen oder verkehrspsychologischen Untersuchung auf die Betroffe- nen; insofern erübrigt sich ein Rückgriff auf § 31 Abs. 4 Satz 2 VRPG). Um eine Gebühr für die Inanspruchnahme eines öffentlichen Dienstes handelt es sich auch bei dem von den Kandidatinnen und Kandidaten der Anwalts- prüfungen zu leistenden Betrag von Fr. 2'000.00 (§ 19 Abs. 2bis des Einfüh- rungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 2. November 2004 [EG BGFA; SAR 290.100] i.V.m. § 16 Abs. 1 lit. a der Anwaltsverordnung vom 18. Mai 2005 [AnwV; SAR 290.111]). Analog wurden auch die Kosten für die gutachterliche Ab- klärung der Urteilsfähigkeit bzw. psychischen Eignung für den Anwaltsberuf - 12 - dem betroffenen Kandidaten überbunden. Aufgrund der beteiligten Interes- sen, die zumindest schwerpunktmässig bei der sich zu den Prüfungen an- meldenden Person anzusiedeln sind, bildet § 34 Abs. 4 Satz 2 VRPG hierzu grundsätzlich eine genügende gesetzliche Grundlage (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.225 vom 13. Januar 2022, Erw. II/3.2). Gestützt auf diese Rechtsprechungsübersicht erweist es sich grundsätzlich als gerechtfertigt, auch die Kosten für fachärztliche psychiatrische Gutach- ten, die im Hinblick auf die (Wieder-)Erteilung eines Waffenerwerbscheins erfolgen, zumindest grösstenteils dem Betroffenen aufzuerlegen. Effektiv erfolgt die Begutachtung im Zusammenhang mit einer Polizeibewilligung, deren (Wieder-)Erlangung im Interesse der betroffenen Privatperson liegt. 4.4. Von der Frage der Kostenauflage zu unterscheiden ist die Frage, ob ein Kostenvorschuss verlangt werden darf. Wird eine Expertise beantragt, kann gemäss dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut "die antragstellende Partei" verpflichtet werden, für die mutmasslichen Kosten einen Vorschuss zu leisten (§ 30 Abs. 3 VRPG). Der Beschwerdeführer hat die fachärztliche psychiatrische Begutachtung durch die PDAG nicht beantragt. Vielmehr wurde er von der Fachstelle SIWAS dazu aufgefordert, im Hinblick auf den abschliessenden Entscheid betreffend die Waffenerwerbsfähigkeit sowie betreffend die definitive Einziehung oder Herausgabe der vorläufig sicher- gestellten Waffen samt Munition ein entsprechendes Gutachten erstellen zu lassen. Demzufolge sind die Voraussetzungen von § 30 Abs. 3 VRPG nicht erfüllt. Vom Beschwerdeführer darf demzufolge kein Kostenvorschuss für das Gutachten verlangt werden bzw. er darf (was letztlich auf dasselbe hinausläuft) nicht verpflichtet werden, es auf eigene Kosten beizubringen. Effektiv widerspricht das von der SIWAS gewählte Vorgehen auch dem in § 17 Abs. 1 VRPG festgehaltenen Untersuchungsgrundsatz ("Die Behör- den ermitteln den Sachverhalt […] von Amtes wegen und stellen die dazu notwendigen Untersuchungen an."). Schliesslich drängt sich ein Vergleich mit dem früheren Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 9. Juli 1968 (aVRPG) auf. § 34 Abs. 1 aVRPG sah vor, dass für kostspielige Er- mittlungen, insbesondere Expertisen, ein Vorschuss verlangt werden kann, wenn eine entsprechende Kostenauflage zu erwarten ist. Im aktuellen VRPG fehlt eine analoge Bestimmung; ein Kostenvorschuss für eine Ex- pertise kann mithin nur noch bei entsprechendem Antrag und nicht auch nach Massgabe der zu erwartenden Kostenauflage verlangt werden. Schliesslich gilt es darauf hinzuweisen, dass bei bewilligter unentgeltlicher Rechtspflege kein Barvorschuss für Beweiserhebungen verlangt werden darf: Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege befreit von Vor- schüssen für sämtliche prozessualen Handlungen, die zur materiellen Be- urteilung der geltend gemachten Ansprüche nötig sind (KASPAR PLÜSS, in: - 13 - ALAIN GRIFFEL [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Auflage 2014, § 15 N 16). 5. Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid vom 30. März 2022 einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen (angefochtener Ent- scheid, Dispositiv-Ziffer 2). Der Beschwerdeführer beantragt, der Be- schwerde an das Verwaltungsgericht sei die aufschiebende Wirkung zu er- teilen. Mit dem nun vorliegenden Entscheid wird das Begehren um Ertei- lung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos. 6. Zusammenfassend ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde insofern gut- zuheissen, als der Beschwerdeführer nicht dazu verpflichtet werden darf, die Kosten des fachärztlichen psychiatrischen Gutachtens zu bevorschus- sen bzw. das Gutachten auf eigene Kosten erstellen zu lassen. Dispositiv- Ziffer 3 der Verfügung der Fachstelle SIWAS vom 5. November 2020 ist dementsprechend aufzuheben und durch eine Formulierung zu ersetzen, wonach die Fachstelle SIWAS das fachärztliche psychiatrische Gutachten betreffend die Waffentauglichkeit des Beschwerdeführers direkt bei der PDAG in Auftrag gibt. Im Übrigen erweist sich die Verwaltungsgerichts- beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Will der Beschwerde- führer auf eine Klärung seiner Waffentauglichkeit und auf die Wiederaus- händigung der beschlagnahmten Waffen inkl. Munition verzichten und sich damit eine Begutachtung, deren Kosten er nicht zu bevorschussen, aber voraussichtlich nach Massgabe der Interessenlage zumindest zum grösse- ren Teil zu übernehmen hat, ersparen, hat er dies der Fachstelle SIWAS rechtzeitig anzuzeigen. III. 1. 1.1. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt. Den Behörden werden Verfahrenskosten nur auferlegt, wenn sie schwerwie- gende Verfahrensmängel begangen oder willkürlich entschieden haben (§ 31 Abs. 2 VRPG). Davon kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Insgesamt rechtfertigt es sich, dem Beschwerdeführer zu einem Drittel als obsiegend zu betrachten und ihm zwei Drittel der verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten aufzuerlegen. 1.2. Die Staatsgebühr wird unter Berücksichtigung des Zeitaufwands und der Bedeutung der Sache auf Fr. 2'500.00 festgelegt (vgl. § 3 Abs. 1 i.V.m. § 22 Abs. 1 lit. c des Dekrets über die Verfahrenskosten vom 24. November - 14 - 1987 [Verfahrenskostendekret, VKD; SAR 221.150]. Für die Kanzleigebühr und die Auslagen wird auf §§ 25 ff. VKD verwiesen. 1.3. Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer auch die Verfahrenskosten vor dem Regierungsrat zu zwei Dritteln zu tragen. 2. 2.1. Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege. Auf Ge- such hin befreit die zuständige Behörde natürliche Personen von der Kos- ten- und Vorschusspflicht, wenn die Partei ihre Bedürftigkeit nachweist und das Begehren nicht aussichtslos erscheint (§ 34 Abs. 1 VRPG). 2.2. Entsprechend den Erwägungen der Vorinstanz ist die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ausgewiesen und sein Begehren kann – namentlich in Anbetracht der teilweisen Gutheissung – nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Die unentgeltliche Rechtspflege ist ihm daher zu gewähren. 3. 3.1. Die Parteikosten werden im Beschwerdeverfahren in der Regel ebenfalls nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 32 Abs. 2 VRPG). Bei teilweisem Obsiegen / Unterliegen werden die An- teile des Obsiegens bzw. Unterliegens verrechnet (vgl. AGVE 2012, S. 223, Erw. 4.2.2.1; 2011, S. 247, Erw. 3.1.; 2009, S. 279, Erw. III). Sinn und Zweck der Quotenverrechnung bei teilweisem Obsiegen ist, dass nur der mehrheitlich obsiegenden Partei eine Parteientschädigung zugesprochen werden soll (AGVE 2012, S. 223, Erw. 4.2.2.1). 3.2. Vor Verwaltungsgericht obsiegt der Beschwerdeführer zu einem Drittel und hat folglich keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Gleiches gilt für das vorinstanzliche Verfahren. 4. 4.1. Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Vertretung (vgl. § 34 Abs. 2 VRPG). Im Zusammenhang mit der provisorischen Waffenbeschlag- nahme und dem psychiatrischen Gutachten betreffend die Waffentauglich- keit stellten sich Fragen, mit denen der Beschwerdeführer ohne Rechtsbei- stand überfordert gewesen wäre (vgl. AGVE 2007, S. 194 f.). Der Beizug eines Rechtsanwalts war somit gerechtfertigt. Daher ist dem Beschwerde- führer die unentgeltliche Vertretung durch Dr. iur. Urs Oswald zu bewilligen. - 15 - 4.2. Für das Honorar der unentgeltlichen Vertretung ist das Dekret über die Ent- schädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (Anwaltstarif, AnwT; SAR 291.150) massgebend. In Verfahren, die keinen bestimmbaren Streit- wert aufweisen, gelten die §§ 3 Abs. 1 lit. b und 6 ff. sinngemäss (§ 8a Abs. 3 AnwT). Danach beträgt die Grundentschädigung nach dem mut- masslichen Aufwand des Anwalts sowie der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles zwischen Fr. 1'210.00 und Fr. 14'740.00. Der Vertreter des Be- schwerdeführers macht in seiner Kostennote vom 7. Dezember 2022 einen Betrag von Fr. 2'006.80 geltend (inklusive Auslagen und MwSt.). Diese For- derung erweist sich ohne Weiteres als gerechtfertigt. Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositivziffer 3 der Verfü- gung der Fachstelle SIWAS vom 5. November 2022 durch folgende For- mulierung ersetzt: 3. Die Fachstelle SIWAS wird mittels separater Anordnung die Psychiatrische Dienste Aargau AG, Klinik für Forensische Psychiatrie, beauftragen, in Bezug auf den Ver- fügungsadressaten ein fachärztliches, psychiatrisches Gutachten betreffend seine Waffentauglichkeit zu erstellen. Zudem wird Dispositivziffer 3 lit. b des angefochtenen Entscheids des Re- gierungsrats vom 30. März 2022 durch folgende Formulierung ersetzt: b) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor Regierungsrat, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'700.- sowie den Kanzleigebühren und Auslagen von Fr. 155.10, zusammen Fr. 1'855.10, werden zu zwei Dritteln mit Fr. 1'236.75 dem Beschwerdeführer auferlegt. Der Betrag geht zufolge unentgeltlicher Rechtspflege einstweilen, unter Vorbehalt späterer Rückforderung, zulasten der Staatskasse. Im übrigen Umfang werden die Kosten vorbehaltlos auf die Staatskasse genommen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Dem Beschwerdeführer wird für das Verfahren vor Verwaltungsgericht die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Dr. iur. Urs Oswald, Fürsprecher, Bremgarten, zu seinem unentgeltlichen Rechtsvertreter bestellt. 3. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'500.00 sowie der Kanzleigebühr und Auslagen von - 16 - Fr. 239.00, gesamthaft Fr. 2'739.00, gehen zu Lasten des Kantons. Der un- entgeltlich prozessierende Beschwerdeführer ist im Umfang von zwei Drit- teln mit Fr. 1'826.00 zur Nachzahlung an den Kanton Aargau verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (§ 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO). 4. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem unentgeltlichen Rechtsver- treter des Beschwerdeführers die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 2'006.80 zu ersetzen. Der Beschwerdeführer ist zur Nachzahlung an den Kanton Aargau verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (§ 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO). Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter) den Regierungsrat das Departement Volkswirtschaft und Inneres, Kantonspolizei Mitteilung an: die Obergerichtskasse Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtli- chen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bun- desgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). - 17 - Aarau, 1. Dezember 2022 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin i.V.: Michel Erny