Buchhalters, nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles (§ 8a Abs. 2 AnwT). Im vorliegenden Fall sind Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie der mutmassliche Aufwand der Rechtsvertreter als durchschnittlich einzustufen. Damit erweist sich für die Vertretung des Beschwerdegegners eine Entschädigung von Fr. 1'500.00 (inkl. Auslagen und MWSt) als angemessen. Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'300.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 292.00, gesamthaft Fr. 2'592.00, sind vom Kantonalen Steueramt zu bezahlen.