2. 2.1. Zur Festlegung der Höhe der Parteientschädigung ist das Dekret über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (Anwaltstarif, AnwT; SAR 291.150) massgebend (§ 1 Abs. 1 AnwT), welches hier, wo der Beschwerdegegner nicht durch einen Rechtsanwalt, sondern (nur) durch einen eidg. dipl. Buchhalter vertreten wurde, jedoch lediglich analog anwendbar ist. 2.2. Die Entschädigung in Verwaltungssachen bestimmt sich nach den §§ 8a ff. AnwT. Vorliegend gilt als Streitwert die Differenz der Steuerbelastung mit - 14 -