sorgesituation (d.h. für die Beantwortung der Frage, ob sich durch den Einkauf während weitergeführter Versicherung eine Besserstellung ergibt) das Erreichen des reglementarischen Rücktrittsalters ist. Verschlechterungen der Vorsorgesituation während weitergeführter Versicherung müssen daher – jedenfalls soweit sie wie im Fall der Überweisung des hälftigen Vorsorgeguthabens auf den Ehepartner nicht nach Belieben des Versicherten, sondern wie hier aufgrund der Verpflichtung durch ein Gerichtsurteil eintreten – auch unter der Herrschaft von Art. 33b BVG grundsätzlich ausgeglichen werden können.