4.3. Im vorliegenden Fall erreichte der Beschwerdegegner das reglementarische Rücktrittsalter bereits am 24. Februar 2017, d.h. zu einem Zeitpunkt als seine Ehe noch nicht geschieden war und keine Deckungslücke und damit auch keine Einkaufsmöglichkeit für ihn bestand (vgl. Vorsorgeausweis per 1. März 2017). Erst durch das Scheidungsurteil vom 14. August 2018 wurde der Beschwerdegegner verpflichtet, seiner Ehefrau den Betrag von Fr. 511'533.00 zu überweisen. Es stellt sich damit die Frage, wie während der Weiterversicherung gemäss Art. 33b BVG infolge Scheidung entstehende Lücken zu behandeln sind.