Zusammenfassend liegt damit entgegen den vom Bundesgericht beurteilten Konstellationen weder ein (blosser) Leistungsaufschub (Urteil 2P.43/2000 vom 26. Mai 2000 = StR 2000, 573 = Pra 2000 Nr. 162) noch ein nur teilweiser Leistungsbezug mit Weiterversicherung im überobligatorischen Bereich (Urteil 2C_782/2009 vom 11. Februar 2010) vor. 3.4. Als Zwischenergebnis ist damit festzuhalten, dass der Beschwerdegegner sich nach Erreichen des 65. Altersjahrs bzw. des ordentlichen reglementarischen Rücktrittsalters nicht teilpensionieren liess und – im Umfang seiner - 12 -