Diese Konstellation liegt hier indessen offensichtlich nicht vor. Der Beschwerdegegner hat nämlich nicht etwa, wie im vom Bundesgericht beurteilten Fall, die Auszahlung einer bereits fälligen Leistung der Vorsorgeeinrichtung aufgeschoben, sondern blieb mangels Erklärung gegenüber der Vorsorgeeinrichtung, teilpensioniert werden zu wollen, auch nach Erreichen des 65. Altersjahrs am 24. Februar 2017 und der Pensumsreduktion am 1. März 2018 zulässigerweise vollumfänglich (Art. 33b BVG) weiterversichert.