Die vorliegend zu beurteilende Konstellation lässt sich mit der vom Bundesgericht beurteilten nicht vergleichen. Zum einen hat hier gerade keine "Rosinenpickerei" stattgefunden, indem der Beschwerdegegner sowohl im Obligatorium als auch im Überobligatorium versichert blieb. Zum andern hat der Beschwerdegegner hier lediglich von der – erst durch die Gesetzesrevision (Bundesgesetz vom 11. Dez. 2009 [Massnahmen zur Erleichterung der Arbeitsmarktbeteiligung älterer Arbeitnehmender], in Kraft seit 1. Januar 2011 [AS 2010 4427; BBl 2007 5669]) geschaffenen – Möglichkeit der Weiterführung des Vorsorgeschutzes gemäss Art. 33b BVG Gebrauch gemacht hat.