Säue 2b nicht auf kollektiver Basis erfolgt und nur zulässig ist, soweit das Gesetz Ausnahmen vom Prinzip der Kollektivität zulässt. Deshalb hat das Bundesgericht im Fall eines Kadermitarbeiters, der nach Erreichen des Rentenalters eine Altersrente, finanziert aus dem obligatorischen Teil der Vorsorgeeinrichtung bezog, aber weiterhin erwerbstätig und im überobligatorischen Teil (Kaderstiftung) aktiv versichert blieb, die an die Kaderstiftung entrichteten ordentlichen und Einkaufsbeiträge in steuerlicher Hinsicht nicht als abzugsfähig anerkannt.