3.3.4. Gemäss Art. 33b BVG kann der Vorsorgenehmer, sofern das im Vorsorgereglement vorgesehen ist, verlangen, dass die Vorsorge bis zum Ende der Erwerbstätigkeit, höchstens jedoch bis zum 70. Altersjahr fortgeführt wird. Hier wurde, wie sich aus den Angaben des Beschwerdegegners und den in den Akten befindlichen Vorsorgeausweisen ergibt, die Vorsorge über das Erreichen des 65. Altersjahr am 24. Februar 2017 hinaus fortgeführt, wobei auch der Beschwerdeführer nicht bestreitet, dass diese Möglichkeit nach den anwendbaren Vorsorgereglementen bestand.