Ein gesetzliches Gebot zur Teilpensionierung und dem damit verbundenen (teilweisen) Leistungsbezug enthält Art. 33b BVG hingegen nicht, so dass das Vorsorgereglement und die im Einklang damit stehende reduzierte Weiterarbeit des Beschwerdegegners nach dem 1. März 2018 ohne gleichzeitigen Bezug von Altersleistungen sich vorsorgerechtlich als unbedenklich erweisen.